Allgemeine Geschäftsbedingungen

I. Geltungsbereich

Sämtliche Angebote und Leistungen der LEANTECH ShowHardwaretechnology GmbH, LEANTECH Technology GmbH oder von Thomas Mayrhofer als Einzelunternehmer (alle jeweils im Folgenden: der Unternehmer) an deren Vertragspartner (im Folgenden: Kunden) erfolgen nur auf Grundlage der nachfolgenden Geschäftsbedingungen; entgegenstehende Bedingungen des Kunden werden – auch ohne diesen ausdrücklich zu widersprechen – nicht anerkannt Diese Geschäftsbedingungen gelten auch für alle weiteren Rechtsgeschäfte zwischen dem Unternehmer und dem Kunden.

II. Vertragsabschluss

Alle Angebote und Preislisten sind unverbindlich und freibleibend. Verträge bzw. nachfolgende zusätzliche Vereinbarungen bzw. Nebenabreden werden erst mit schriftlicher (Auftrags-)Bestätigung durch den Unternehmer oder Auslieferung der Ware rechtswirksam.

III. Preise

Alle genannten Preise verstehen sich exklusive Umsatzsteuer und ohne Nebenspesen, soweit nicht anders angegeben. Eine vom Kunden beauftragte Warenzustellung und/oder Serviceleistungen (z. B. Montage) werden samt den damit verbundenen Nebenspesen (Versand, Zoll, Wegzeiten, Verpackungsrücknahme, etc.) gesondert in Rechnung gestellt. Bei Reparaturaufträgen werden die als notwendig und zweckmäßig erkannten Leistungen erbracht und auf Basis des angefallenen Aufwandes verrechnet Sollten Angebote über Reparaturen oder eine Begutachtung von Gegenständen vom Kunden in Auftrag gegeben werden so sind sämtliche damit verbundenen Kosten (insbesondere auch für die Zerlegung des Gegenstandes in Einzelteile) vom Kunden zu tragen. Sollte nach Vertragsabschluss vom Kunden eine raschere Erbringung der Leistung als zuvor vereinbart gewünscht und anschließend vereinbart werden, so ist der Unternehmer berechtigt, aus der vom Kunden gewünschten rascheren Leistungserbringung resultierenden zusätzlichen Kosten (insbesondere Überstunden, etc.) zusätzlich in Rechnung zu stellen. Im Auftrag des Kunden erstellte Planungs- und Projektierungsarbeiten, die vor dem Vertragsabschluss betreffend die Durchführung dieser Arbeiten erbracht werden, sind im Falle des Nichtzustandekommens eines diesbezüglichen Vertrages vom Kunden zu vergüten, die erstellten Pläne sind an den Unternehmer zurückzustellen.

IV. Lieferung

Termine und Fristen für die Lieferung bzw. Leistung seitens des Unternehmers sind stets unverbindlich und begründen kein Fixgeschäft. Betriebsstörungen und andere Ereignisse höherer Gewalt verlängern bzw. verschieben um ihre Dauer Fristen und Termine. Der Kunde ist im Falle eines Verzuges mit der Lieferung erst nach einer von diesem dem Unternehmer schriftlich zu setzenden Nachfrist von mindestens 90 Tagen zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Der Unternehmer ist berechtigt, Teil- oder Vorlieferungen durchzuführen und per Nachnahme zu verrechnen. Mit der Anzeige der Versandbereitschaft an den Kunden, spätestens jedoch mit Absendung der Lieferung vom Unternehmer (bzw. im Falle eines Streckengeschäfts ab Lager des Lieferanten), geht die Preis- und Leistungsgefahr auf den Kunden über (Schickschuld). Der Kunde ist mit der Versendung der Ware auf verkehrsübliche Art (LKW, Bahn, Post, Flugzeug, Schiff) einverstanden. Sollte ohne Verschulden des Unternehmers die Versendung von Waren an den Kunden nicht möglich sein, so ist der Unternehmer berechtigt, die Ware auf Kosten und Gefahr des Kunden nach eigenem Ermessen zu lagern, wodurch die Lieferung als erbracht gilt. Als Erfüllungsort wird der Sitz des Unternehmers vereinbart. Der Unternehmer ist berechtigt, seine Leistungen durch Dritte (Subunternehmer) erbringen zu lassen.

Ist die Verzögerung der Leistungsausführung vom Kunden zu vertreten (Annahmeverzug), so sind auch sämtliche damit verbundenen Mehrkosten vom Kunden zu tragen. Soweit der Unternehmer gegenüber dem Kunden zur Vorausleistung verpflichtet ist, kann der Unternehmer seine Leistung bis zur Bewirkung oder Sicherstellung der Gegenleistung verweigern, wenn diese Gegenleistung durch schlechte Vermögensverhältnisse des anderen Teiles gefährdet ist, die ihm zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses nicht bekannt sein mussten (§ 1052 ABGB).

V. Zahlungsbedingungen, Verzug, Aufrechnungsverbot, Auslandslieferung

Die (Teil-)Rechnungen des Unternehmers sind drei Tage nach Ausstellungsdatum netto ohne Abzug fällig. Wechsel oder Schecks werden nur nach gesonderter Vereinbarung angenommen. Als Erfüllungsort wird der Sitz des Unternehmers vereinbart.

Bei Verzug des Kunden mit seiner Entgeltleistung sind Verzugszinsen nach dem jeweiligen Bankkreditbedingungen des Unternehmers, mindestens jedoch 1 % pro Monat, zu bezahlen. Der Kunde ist darüber hinaus verpflichtet sämtliche mit der Einbringlichmachung der Forderung verbundene Kosten des Unternehmers, insbesondere pro erfolgter, schriftlicher Mahnung einen Betrag von € 10,90 zu bezahlen. Kommt der Kunde mit einer Verbindlichkeit in Verzug, ist der Unternehmer berechtigt, sämtliche Forderungen gegen den Kunden unabhängig von der ursprünglichen Fälligkeit sofort fällig zu stellen.

VI. Eigentumsvorbehalt

Alle, auch montierten Waren bleiben bis zu ihrer vollständigen Bezahlung im Eigentum des Unternehmers. Eine Veräußerung, Verpfändung oder sonstige Verfügung über die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren ist unzulässig und es tritt der Kunde bei Verstoß dagegen schon jetzt seine ihm daraus entstehenden Forderungen an den Unternehmer ab. Der Kunde ist verpflichtet, die Kosten und Maßnahmen zur Beseitigung eines allfälligen Verstoßes, insbesondere die Kosten von Interventionsprozessen und dergleichen, zu tragen.

Gerät der Kunde in Zahlungsverzug oder werden dem Unternehmer Umstände (z. B. mangelnde Zahlungsfähigkeit des Kunden oder dessen schlechte wirtschaftliche Lage) bekannt, ist der Unternehmer berechtigt, die in seinem Vorbehaltseigentum stehenden Waren und Geräte zu demontieren und/oder sonst zurückzunehmen, ohne dass dies einem Rücktritt vom Vertrag gleichzusetzen ist. Der Kunde ist verpflichtet, 10 % des vereinbarten Entgelts als pauschalierten Schadenersatz abhängig von seinem Verschulden als Ersatz für den dem Unternehmer durch die Demontage/Rücknahme entstandenen Mehraufwands zu ersetzen. Der Unternehmer ist erst nach Eingang des Entgelts samt Verzugszinsen, allfälliger Mahnspesen sowie Schadenersatz verpflichtet die Waren bzw. Geräte an den Kunden auszufolgen.

VII. Gewährleistung, Haftung, Pflichten des Kunden

Der Unternehmer sichert dem Kunden lediglich die gewöhnlich vorausgesetzten Eigenschaften der Ware zu. Für darüber hinausgehende – auch in öffentlichen Äußerungen wie z. B. in der Werbung oder in den, den Produkten beigefügten Angaben enthaltenen – Eigenschaften leisten wir nur dann Gewähr, wenn diese Eigenschaften von uns im Zuge der Auftragsertei-

lung schriftlich zugesichert worden sind. Bei Anlagen, Ersatzteilen und Geräten berechtigen nur solche Mängel die Geltendmachung von Gewährleistungsansprüchen, welche die Funktionsfähigkeit und nicht bloß das äußere Erscheinungsbild betreffen. Eine allfällige Gewährleistungspflicht bezieht sich ausnahmslos auf die defekten Geräteteile, nicht jedoch auf die für die Mängelbehebung benötigte Arbeitszeit und die Fahrtkosten. Mängelrügen sind vom Kunden unmittelbar nach Empfang der Lieferung, längstens jedoch binnen drei Tagen ab Lieferung bei sonstigem Ausschluss schriftlich geltend zu machen, berechtigen aber nicht zur Zurückbehaltung von Rechnungs(teil-)beträgen. Allfällige Ansprüche des Kunden sind ausgeschlossen, wenn er mit seinen eigenen Leistungspflichten in Verzug gerät, er selbst oder Dritte die Montage oder Instandhaltung durchgeführt oder Reparaturen/Änderungen ohne ausdrückliche schriftliche Zustimmung des Unternehmers vorgenommen hat. Die Gewährleistung erlischt sofort, wenn ohne schriftliche Einwilligung des Unternehmers der Kunde selbst oder eine von ihm ermächtigte Person Änderungen oder Instandsetzungen an der gelieferten Sache vornimmt. Der Unternehmer übernimmt keinerlei Haftung für gesundheitliche Schäden jeglicher Art aller von ihm erbrachten Leistungen bzw. gelieferten Geräte, welche durch Phonstärke, Laserstrahlen, Stroboskope sowie Duft- und Nebelgeräte der vom Unternehmer gelieferten Anlage verursacht werden.

Für einen allfälligen Schaden (insb. auch Mangelfolgeschäden) haftet der Unternehmer nur mit Vorsatz. Insbesondere trifft den Unternehmer im Falle der Herstellung einer festen Verbindung einer Ware (bspw. Beamer, Lautsprecher, etc.) mit einem Gebäude keinerlei Haftung für die dadurch eintretenden Auswirkungen auf die betroffene Bausubstanz. Die Beweislast für ein Verschulden des Unternehmers trifft immer den Kunden.

Sämtliche Ansprüche des Kunden aus Leistungsstörungen können vom Kunden nur aktiv gegen den Unternehmer geltend gemacht werden, wobei die Fälligkeit der Forderungen des Unternehmers nicht hinausgeschoben wird. Der Kunde hat kein Zurückbehaltungs-, Minderungs- oder Aufrechnungsrecht, außer im Umfang eines ausdrücklichen schriftlichen Anerkenntnisses seitens des Unternehmers. Es steht im Ermessen des Unternehmers, ob er allfällige Gewährleistungsansprüche durch Austausch, Verbesserung, Preisminderung oder Wandlung erfüllt.

Der Kunde ist vor einer Inbetriebnahme von beweglichen Gebrauchsgegenständen stets verpflichtet, deren ungestörte Funktionsfähigkeit (bspw. bei Fahrrädern insbesondere durch eine Kontrolle der zentralen Befestigungsschrauben) zu überprüfen. Auch hat der Kunde die beigegebenen Instruktionen, die in Prospekten, Gebrauchsanweisungen oder sonstigen Produktinformationen gegeben sind, strikt zu befolgen.

Regressforderungen im Sinne des § 12 Produkthaftungsgesetzes sind ausgeschlossen.

VIII. Montage

Der Kunde ist verpflichtet, alle zur Durchführung der Montage nötigen Maßnahmen fristgerecht zu veranlassen. Dazu zählt insbesondere die Zurverfügungstellung von Energie, der zur Montage erforderlichen elektrischen Anschlüsse sowie der über das übliche Handwerksgerät hinausgehenden Hilfsmittel wie Stapler, Kräne, Hebezeuge, etc. Weiters hat der Kunde für die Zeit der Leistungsausführung dem Unternehmer kostenlos dafür geeignete Räume für die gesicherte Lagerung von Lieferungen sowie Werkzeugen und sonstigen Materialien zur Verfügung zu stellen. Für die unmittelbar mit der Montage der Anlage zusammenhängenden Nebenarbeiten stellt der Kunde auf seine Kosten und Gefahr die notwendigen und geeigneten Hilfskräfte (z. B. Schlosser, Elektriker, Handlanger, etc.) zur Verfügung. Wahrend der Montage ist der Kunde für die zu montierenden bzw. bereits montierten Geräte alleine und ausnahmslos verantwortlich. Der Kunde ist verpflichtet, vor der Durchführung von Arbeiten am Gewerk des Unternehmers durch Dritte, die die Leistung bzw. die Beschaffenheit des Gewerks verändern würden, die schriftliche Zustimmung des Unternehmers einzuholen.

Erfolgt eine Anfertigung aufgrund von Unterlagen (Konstruktionsangaben, Zeichnungen, Modelle, etc.) des Kunden, so haftet der Unternehmer nicht für die Richtigkeit der Konstruktion, sondern trägt nur dafür Sorge, dass die Ausführung nach den Angaben des Kunden erfolgt. Eine Warnpflicht des Unternehmers wird ausdrücklich ausgeschlossen. Sämtliche Unterlagen (Konstruktionsangaben, Zeichnungen, Modelle, etc.) welche der Unternehmer für den Kunden erstellt, bleiben geistiges Eigentum des Unternehmers. Jede Verwendung, insbesondere die Weitergabe, Vervielfältigung und Veröffentlichung bedarf der ausdrücklichen Zustimmung des Unternehmers. Der Kunde stimmt zu, dass der Unternehmer die für ihn erzeugten Produkte zu Werbezwecken abbildet und als Muster anderweitig präsentiert.

Der Kunde hat nach erfolgter (Teil-)Leistungserbringung durch den Unternehmer die Anlage durch Unterzeichnung eines Abnahmeprotokolls unverzüglich abzunehmen, widrigenfalls die Anlage als mangelfrei abgenommen gilt.

Für vom Unternehmer im Zuge von Montage- oder Instandsetzungsarbeiten verursachten Schäden, die für den Unternehmer im Vorhinein nicht vorhersehbar waren (insb. eine Schädigung der Bausubstanz eines Gebäudes), ist eine Haftung ausgeschlossen.

IX. Vertragsrücktritt

Bei Annahmeverzug oder anderen wichtigen Gründen, wie insbesondere Zahlungsverzug trotz einmaliger schriftlicher Mahnung sowie Konkurs des Kunden oder Konkursabweisung mangels Vermögen, sowie bei Zahlungsverzug des Kunden ist der Unternehmer unbeschadet sonstiger Schadenersatzansprüche zum Rücktritt vom Vortrag berechtigt.

X. Rechtswahl, Gerichtsstand

Für alle zwischen dem Unternehmer und dem Kunden entstehenden Rechtsstreitigkeiten ist das sachlich zuständige Gericht in 4020 Linz/Österreich ausschließlich zuständig. Auf die Rechtsverhältnisse zwischen dem Unternehmer und dem Kunden ist österreichisches Recht mit Ausnahme des UN-Kaufrechts anzuwenden. Die Unwirksamkeit einzelner Bedingungen berührt nicht die Geltung der übrigen Regelungen.

XI. Sonstiges

Der Kunde ist für die Reinigung, Wartung und gesetzlich vorgeschrieben technischen Überprüfungen der ihm gelieferten bzw. montierten Waren selbst verantwortlich.

Stand 8.6.2009